Nachfolgend finden Sie einige Berechnungsbeispiele der Bundesnotarkammer zu Notarkosten bei ausgewählten notariellen Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können.

Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung wurde der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, z.B. der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung einer alten Grundschuld beauftragt. Der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, nachdem die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde und die Lastenfreistellung gesichert ist. Er überwacht auch die Eigentumsumschreibung, damit der Verkäufer sein Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises verliert.

Bei einem Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:

  • für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine 2,0 Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 € .
  • für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen) eine 0,5 Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €.
  • für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) eine 0,5 Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, sowie die Umsatzsteuer.

Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch jeweils immer nur eine Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall der Verkäufer trägt.

Sollte für das betroffene Grundbuchamt bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sein, kommt eine Gebühr für die Erzeugung strukturierter Daten hinzu. Strukturierte Daten erlauben die automatisierte und damit schnellere Weiterbearbeitung durch das Grundbuchamt.

Grundschuldbestellung zur Finanzierung des Kaufpreises

Für die Finanzierung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung wurde mit einem Kreditinstitut ein Darlehensvertrag geschlossen, da neben den vorhandenen Eigenmitteln insgesamt weitere 130.000 € benötigt werden. Zur Sicherung des Darlehens ist der Bank an der Eigentumswohnung eine vollstreckbare Grundschuld in gleicher Höhe zu bestellen.

Für die Beurkundung der Grundschuld erhält der Notar eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 327,00 €.

Je nach Sachverhalt können zusätzliche Gebühren anfallen. Nimmt der Notar beispielsweise im Auftrag der Bank die für diese bestimmte Ausfertigung der Grundschuldurkunde entgegen oder hat er sich vor Herausgabe der Urkunde bestätigen zu lassen, dass die Bank sich an die in der Sicherungsabrede enthaltenen Beschränkungen bei der Verwendung der Grundschuld hält, so erhält der Notar eine 0,5-Betreuungsgebühr gem. KV-Nr. 22200 GNotKG aus dem Wert des Grundschuldnennbetrags.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 4,50 €.

Hinzu kommen die Auslagen für Telefon und Porto, sonstige Auslagen, sowie die Umsatzsteuer.

 

Testament zur Regelung der Erbfolge

Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem aktuellen Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens.

Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine 1,0 Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.

Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages fällt bei einem Reinvermögen von 90.000 € eine 2,0 Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer.

Zum Vergleich: Würde der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so würde er nicht nur auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft verzichten. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann.

 

Erbscheinsantrag

Bei einem Nachlasswert (Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten) von 100.000 € erhält der Notar für die Aufnahme des Antrags eine 1,0-Gebühr nach KV Nr. 23300 GNotKG in Höhe von 273,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.

Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer.

 

General- und Vorsorgevollmacht

Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wird ein Ansatz von nur 30% des Vermögens für angemessen erachtet.

Ehevertrag

Für den Entwurf, die Vorbereitung und Beurkundung eines Ehevertrages entsteht eine 2,0 Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.

Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € entsteht eine 2,0 Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer.

Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft

Als Unternehmensform ist die Rechtsform der GmbH die derzeit wohl häufigste Gesellschaftsform. Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden.

Dabei nimmt der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Er berät – ohne gesonderte Vergütung – die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und entwirft den Gesellschaftsvertrag. Im „Normalfall“ wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet; dies ist jedoch nicht zwingend. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf der Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 3 GmbHG) als auch die Belehrung nach § 51 Abs. 2 BZRG beinhaltet. Der Notar fasst die Daten zur Gesellschaft und zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer noch einmal zu strukturierten Datensätzen zusammen und übermittelt auch diese an das Handelsregister.

Für die nach dem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten fallen bei einer GmbH mit einem Gesellschafter und regulärem Stammkapital (25.000 Euro) folgende Gebühren an:

  • für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eine einfache Gebühr gem. KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 125,00 Euro.
  • für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 Euro.
  • für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,3 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 37,50 Euro.

Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer.

Regelmäßig wird der Notar jedoch nicht nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungen beauftragt, sondern soll auch noch weitere Tätigkeiten übernehmen, die rechtlich ungeübte Beteiligte oftmals selbst nicht leisten können. Dazu gehören der Entwurf und die Beurkundung des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung, der Entwurf der von den Geschäftsführen einzureichenden Liste der Gesellschafter und die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung.

Für diese Betreuung fallen bei der Gründung einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern und einem regulären Stammkapital folgende Gebühren an:

  • für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von insgesamt 384,00 Euro.
  • für den Entwurf der Gesellschafterliste und die Abstimmung der Firmierung mit der IHK eine Vollzugsgebühr gem. KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 96,00 €.
  • für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 €.
  • für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,3 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 37,50 €.
  • für die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung eine Betreuungsgebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 62,50 €.

Zu den Gebühren kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer hinzu.

Die Gründungskosten können unmittelbar dem Stammkapital entnommen werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies so vorsieht. Der Notar wird Sie diesbezüglich gerne beraten.

 

Handelsregisteranmeldung

Zahlreiche Vorgänge und Tatsachen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts müssen im Handelsregister eingetragen werden.

Hierzu zählen nicht nur die Gründung oder die Satzungsänderung von Gesellschaften, sondern auch die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie bei Einzelkaufleuten das Vorliegen bzw. der Verlust der Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1 bis 3 HGB (eingetragener Kaufmann, e.K.). Die Eintragung erfolgt nur auf entsprechende Anmeldung durch die im Gesetz jeweils bestimmte Person (meist der Geschäftsführer bzw. der betroffene Kaufmann).

Die Unterschrift unter die Anmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung. Legen die Beteiligten dem Notar den fertigen Text der Anmeldung vor, so braucht der Notar nur die Unterschrift zu beglaubigen, ohne sich um den Inhalt der Anmeldung selbst oder dessen Registervollzug zu kümmern (sog. Beglaubigung ohne Entwurf). Im Regelfall entwirft der Notar den Text der Anmeldung jedoch selbst. Zumindest wird er mit der Überprüfung und Änderung des Entwurfs beauftragt. In diesen Fällen (sog. Beglaubigung mit Entwurf) trifft den Notar die volle rechtliche Verantwortung für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung. Seine Tätigkeit umfasst dann nicht nur die Beratung der Beteiligten sondern auch die Veranlassung des Vollzugs beim Registergericht.

Als Wert für die Gebührenberechnung wird bei einzutragenden Tatsachen mit konkretem Wert dieser angesetzt, in der Regel jedoch mindestens 30.000 Euro. Bei Tatsachen ohne konkreten Wert richtet sich der Geschäftswert nach § 105 Abs. 3 bis 5 GNotKG. Die Höchstgebühr für eine Beglaubigung ohne Entwurf beträgt 70,00 €.

  • Für die Anmeldung der Eintragung eines Einzelkaufmanns (Wert unabhängig von der Betriebsgröße gem. § 105 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG: 30.000 €) erhält der Notar
    • bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV 25100 in Höhe von 25,00 € oder
    • bei einer Beglaubigung mit Entwurf (einschließlich Beratung, Entwurfsfertigung und Registervollzug) eine halbe Gebühr nach KV 24102 in Höhe von 62,50 €.
  • Für die Neubestellung oder Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € (Wert gemäß §105 Abs. 4 Nr. 1: 30.000 €) fällt ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 25,00 € bei einer Beglaubigung ohne Entwurf und eine Gebühr in Höhe von 62,50 € bei einer Beglaubigung mit Entwurf an.
  • Für die Anmeldung der Änderung einer Geschäftsanschrift wird gem. § 105 Abs. 5 GNotKG ein Geschäftswert von 5.000 € angesetzt. Der Entwurf der Handelsregisteranmeldung einschließlich der Unterschriftsbeglaubigung löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 € aus. Für eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf entsteht eine Gebühr in Höhe von 20,00 €.

Für die Erzeugung strukturierter Datensätze erhält der Notar zusätzlich eine 0,3 Gebühr nach KV 22114 GNotKG. Bei einem Geschäftswert von 30.000 € sind dies 37,50 €. Hat der Notar keinen Entwurf gefertigt, sondern nur eine Unterschrift beglaubigt, so fällt für die Erzeugung strukturierter Datensätze eine 0,6 Gebühr nach KV Nr. 22125 GNotKG an.

Zu den Gebühren kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer hinzu. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.

Vereinsregisteranmeldung

Auch die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister bedarf der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Auch hier wird zwischen der Beglaubigung mit und ohne Entwurf unterschieden. Die rechtliche Beratung und der Vollzug der Anmeldung beim Registergericht ist nur bei der Beglaubigung mit Entwurf durch die Beglaubigungsgebühr mit abgedeckt. Als Wert ist bei nichtwirtschaftlich tätigen Vereinen (diese stellen die überwiegende Mehrzahl dar) regelmäßig ein Wert von 5.000 € anzusetzen.

Dies ergibt für die Anmeldung einer Vereinsgründung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds

  • bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV Nr. 25100 in Höhe von 20,00 €, oder
  • bei einer Beglaubigung mit Entwurf eine halbe Gebühr nach KV Nr. 24102 in Höhe von 30,00 €,

jeweils zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen.