Die notarielle Tätigkeit im Erbrecht umfasst die Beurkundung von (gemeinschaftlichen) Testamenten, Erbverträgen sowie – falls erforderlich –  Erbscheinsanträgen und Erbauseinandersetzungsverträgen.

Die notarielle Beurkundung von letzwilligen Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge) vermeidet spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten. Die Tätigkeit des Notars umfasst nicht nur die Beurkundung, sondern auch die umfassende Beratung hinsichtlich der Besonderheiten des Erb- und Pflichtteilsrecht.

Bei der Formulierung eines Testaments oder Erbvertrags ist exakt zwischen den Begriffen des Erbrecht (z.B.  Vollerbe, Schlusserbe, Ersatzerbe, Vor- und Nacherbe) zu unterscheiden.

Falls nur einzelne Gegenstände vermacht werden sollen, sind Vermächtnisse sowie deren Erfüllung genau zu formulieren, um die Entstehung von Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

Möchte der Erblasser Teile des Vermögens unter den Erben aufteilen, kann dies durch entsprechende Teilungsanordnungen, oder auch durch Vorausvermächtnisse erfolgen. Falls (noch) minderjährige Kinder als Erben eingesetzt werden, stellt sich die Frage der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und deren Ausgestaltung, auch die Benennung eines Vormundes ist für die Eltern minderjähriger Kinder möglich.

Infolge einer ausführlichen rechtlichen Beratung wird der Entwurf der letztwilligen Verfügung gefertigt, und nach Klärung aller Fragen schließlich die Beurkundung vorgenommen.

Ein notarielles Testament hat eine besondere Beweiskraft. Der Notar hinterlegt das Original des Testaments beim zuständigen Nachlassgericht, und registriert das beurkundete Testament im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Damit ist sichergestellt dass die letztwillige Verfügung im Todesfall aufgefunden wird.

Ein Erbvertrag zwischen mehreren Personen bedarf der notariellen Beurkundung. Dabei können letzwillige Verfügungen mit erbrechtlichen Bindungswirkungen ähnlich eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments erfolgen, und beispielsweise Pflichtteilsverzichte mit beurkundet werden.

Schließlich bieten notarielle Testamente regelmäßig einen Kostenvorteil: So ersetzt das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den Erbschein, der erforderlich wird, wenn der Verstorbene kein notarielles Testament hinterlassen hat. Die Erlangung eines Erbscheins ist zeitaufwändig und kostet regelmäßig im Ergebnis mehr als die  Beurkundung eines notariellen Testaments.

Datenblatt │ Testament

Datenblatt │ Gemeinschaftliches Testament

Erbscheinsantrag

Der Erbschein dient der Legitimierung der Erben, die regelmäßig zur Verfügung über den Nachlass benötigt wird. Der Erbschein gibt Auskunft über den oder die Erben (bei mehreren Erben auch über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft.

Ein Erbschein wird zum Nachweis der Erbfolge an einem Grundstück für die Berichtigung im Grundbuch benötigt, wenn kein notarielles, sondern nur ein privatschriftliches Testament errichtet wurde.

Welche Unterlagen für die Beantragung eines Erbscheins benötigt werden, richtet sich danach, ob der Erblasser ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, oder ob die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet.

Datenblatt Erbschein

Erbauseinandersetzung

Wenn aufgrund Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben berufen sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft hat den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten, bis die Auseinandersetzung erfolgt ist. Befinden sich Immobilien oder Gesellschaftsanteile im Nachlass, bedarf die Erbauseinandersetzung der notariellen Beurkundung. Durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag wird der Nachlass zwischen den Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgeteilt.