Frist für Grundsteuererklärung endet am 31.01.2023

Die Finanzbehörden der Länder, die bei der Grundsteuer das sog. „Bundesmodell“ anwenden, haben die Frist zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31. Januar 2023 (ursprünglich 31. Oktober 2022) verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu eine geänderte Aufforderung zur Erklärungsabgabe öffentlich bekannt gemacht (BStBl. I 2022, Seite 1448).

Falls die zur Abgabe der Erklärung benötigten Grundbuchdaten nicht vorliegen sollten kann ein aktueller Grundbuchauszug beim Grundbuchamt oder einem Notar vom Eigentümer beantragt werden.

Sollte ein Grundbuchauszug benötigt werden kann dieser bei mir als Notar mit diesem Formular beantragt werden:

Vollmacht Grundbuch – Notar Peter Rennert

Sofern Einverständnis mit der unverschlüsselten Korrespondenz per eMail besteht, kann der Grundbuchauszug auch digital beantragt werden.