Als Notar bin ich gesetzlich verpflichtet, für eine Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt und damit bei jedem Notar in Deutschland gleich. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind gesetzlich verboten. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.

Das Gebührensystem ist sorgfältig austariert. Es führt dazu, dass der Notar viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführt. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass bei höheren Geschäftswerten höhere Gebühren anfallen. Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Wert des Geschäfts und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten wird erreicht, dass die notarielle Tätigkeit unabhängig von Einkommen und Vermögen in Anspruch genommen werden kann.

Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten. Gebühren für Entwürfe fallen nur dann an, wenn es nicht zur Beurkundung durch den Notar kommen sollte.