Grundschuld – dingliche und persönliche Absicherung der Bank

Wer größere Darlehen bei einer Bank oder sonstigem Finanzierungsinstitut aufnimmt muss hierfür regelmäßig ausreichende Sicherheiten gewähren.

Im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Sanierung einer Immobilie hat die im Grundbuch einzutragende Finanzierungsgrundschuld als das wichtigste Kreditsicherungsmittel die früher übliche Hypothek abgelöst.

Für die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sowie der Zwangsvollstreckungsunterwerfung bedarf es der notariellen Beurkundung.

Neben der dinglichen Haftung der Immobilie verlangen die Finanzierungsinstitute regelmäßig auch ein persönliches Schuldanerkenntnis des Darlehensnehmers sowie die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Kreditnehmer/Eigentümer. Das bedeutet, dass die Bank auch ohne vorherige Vollstreckung in die Immobilie die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des persönlich Haftenden betreiben kann.

Die tatsächliche Zwangsvollstreckung aus Grundschulden ist selbstverständlich nicht der Regelfall; bei dem weit überwiegenden Anteil werden die Darlehen ordnungsgemäß zurückgezahlt, sodass das Sicherungsmittel nicht mehr erforderlich ist und im Grundbuch wieder gelöscht werden kann. Dies erfordert allerdings eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Berechtigten sowie ein notariell zu beglaubigender Löschungsantrag des Eigentümers.

Die Unterlagen zur Bestellung der Finanzierungsgrundschuld werden den Kreditnehmern von den Banken übermittelt. Diese Unterlagen müssen vor der notariellen Beurkundung noch anhand des aktuellen Grundbuchauszuges überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Daher wird zur Vorbereitung der Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld darum gebeten, die von der Bank vorbereiteten Unterlagen vorab gemeinsam mit dem Datenerfassungsbogen einzureichen:

Datenblatt-Grundschuldbestellung

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundesnotarkammer: https://medienverbund-notarkammern.de/die-grundschuld-was-ist-das/