Der Notfall sollte – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen.

Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Zwar wurde mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ein „Notvertretungsrecht“ des Ehepartners für maximal sechs Monate eingeführt; dies gilt jedoch lediglich für Gesundheitsangelegenheiten, und setzt eine vorherige Prüfung des behandelnden Arztes voraus, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, also kein Betreuer bestellt und keine Vorsorgevollmacht erteilt ist.

Es ist daher weiterhin wichtig, Vorsorge zu treffen, um zu vermeiden, dass eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht anordnet und eine fremde Person als Betreuer einsetzt wird.

Daher ist es ratsam, eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht zu errichten, um damit die Person seines Vertrauens in die Lage zu versetzen, im Notfall für einen handeln zu können und seine Interessen zu wahren.

Eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht enthält regelmäßig auch eine sogenannte Betreuungsverfügung, damit für den Fall, dass doch eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet werden muss, der Bevollmächtigte dem Gericht als Betreuer vorgeschlagen wird.

Die notarielle Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht bietet wesentliche Vorteile. Im Rahmen der Beurkundung berät der Notar über die rechtlichen Auswirkungen und definiert den gewünschten Handlungsumfang im Einzelfall. Durch die Beurkundung wird sichergestellt, dass die Vollmachtserteilung wirksam und der Vollmachtsgeber zum Zeitpunkt der Errichtung geschäftsfähig war. Für Erklärungen beim Grundbuchamt und Handelsregister wird eine notarielle Vollmacht benötigt. Auch Banken, Versicherungen und Behörden verlangen häufig die Vorlage einer notariell beurkundeten Vollmacht.

Die notarielle General- und Vorsorgevollmacht hat regelmäßig auch postmortale Wirkung, und endet nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Somit kann der Bevollmächtigte weiterhin mit der Vollmacht tätig werden, ohne dass ein entsprechender Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt.

Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sichergestellt wird, dass im Fall der Fälle die Vorsorgevollmacht berücksichtigt wird.

Um eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht für Sie vorzubereiten, ist es hilfreich, wenn vorab folgender Datenerfassungsbogen ausgefüllt wird:

Datenblatt │ General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Weitere Informationen stehen Ihnen beim Ratgeber Notar: Mit einer Vollmacht handlungsfähig bleiben zur Verfügung.

Wer seine Vorsorgevollmacht beim Notar beurkunden lässt, kann sich darauf verlassen, dass seine Bevollmächtigten im Falle eines Falles alles wie gewünscht regeln können

(Finanztest der Stiftung Warentest, Das Vorsorge-Set, 6. Auflage, S. 34).