Güterstandsschaukel zur Steueroptimierung

In vielen Familien besteht der Wunsch, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Die Motive hierfür sind vielfältig, häufig spielt auch der Wunsch nach einer steueroptimierten Nachfolgeplanung eine Rolle.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sieht einheitliche Freibeträge vor, die alle 10 Jahre genutzt werden können, allerdings innerhalb dieser Frist auch für die Erbschaftssteuer angewendet werden.
Ehegatten haben einen Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von aktuell 500.000€, jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 400.000€ und Enkel immerhin noch einen Freibetrag von 200.000€; diese Freibeträge stehen alle 10 Jahre zur Verfügung.

Nicht der Schenkungssteuer unterfällt die Übertragung des von der Familie bewohnte Familieneigenheim zwischen Ehegatten, so dass hierfür die Freibeträge nicht verwendet werden müssen.

Eine weitere Möglichkeit besteht für Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Als gesetzlicher Güterstand gilt dieser immer, wenn nicht durch notariellen Ehevertrag ein anderer Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Deutsch-Französischer Wahlgüterstand) gewählt wurde.

Wenn ein Ehegatte während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet, besteht die Möglichkeit, diesen Zugewinn im Rahmen des Wechsels des Güterstandes durch eine Zahlung an den Ehegatten auszugleichen. Wird dieser Anspruch korrekt berechnet und erfüllt, ist die Übertragung größerer Vermögensanteile möglich, ohne dass Schenkungssteuer anfällt oder der Freibetrag genutzt werden muss.

Im Anschluss an den Wechsel des Güterstands kann sodann der Wechsel zurück in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oder auch der modifizierten Zugewinngemeinschaft erfolgen.

Als Notar begleite ich Sie gerne in der Vorbereitung und Durchführung der „Güterstandschaukel“, deren steuerliche Ausrichtung mit dem Steuerberater besprochen werden sollte, da ich als Notar nicht zu einer steuerlichen Beratung befugt bin.